Donnerstag, 21. März 2013

gefahr durch datenabgleich?

in den agrarmedien und in vorträgen wird auf den künftigen datenabgleich zwischen ama als förderabwicklungsstelle und der sv.bauern. da die svb die agrarisch genutzte fläche als bemessungsgrundlage verwendet und die ama nur der förderung entsprechenden flächen und tierzahlen, ergibt sich auf natürlichem weg eine differenz. böse zungen führen das darauf zurück, dass beim abkassieren die größtmögliche fläche verwendet wird, aber wenn es ums auszahlen geht, auf das mindestmaß reduziert wird.

andererseits wurde nicht selten vergessen, daten zu aktualisieren, wo für erheblich mehr fläche förderungen bezogen werden als bei der sv.bauern gemeldet ist.

es gibt keinen grund, sich zu fürchten. wenn die ama-antragsfläche geringer ist als die bei der sv.bauern gemeldete fläche, deutet das auf richtige daten hin. ist jedeoch die ama-fläche größer als die bei der svb gemeldete, besteht dringender handlungsbedarf. 

negativ kann sich der datenabgleich auch auf pensionisten unter 65 jahren auswirken. die differenz zwischen eigenfläche und verpachteter fläche kann eine versicherungspflicht in der svb begründen, was wiederum zum verlust des pensionsanspruchs führen kann. 

weiters könnte die zahl der hausschlachtungen ein hinweis sein, dass in größerem ausmaß schweine vermarktet werden. 

zudem bezieht die svb informationen über den hausbrand vom zollamt. inwieweit daraus abzulesen ist, wieviel schnaps jemand im abgelaufenen jahr vermarktet hat, wird schwierig werden. bei sehr großen mengen könnte das auch thema einer überprüfung sein.     

andere vieheinheitenschlüssel







auf der seite der agrarmarkt austria finden sich die vieheinheitenschlüssel für rgve (rauhfutter-verzehrende gve) und standard-gve für öpul 2000 und 2007.





im anschluss finden sie den berechnungsschlüssel für die sog. klima-großvieheinheiten.
 









eine wirkliche innovation ist der nö. landesregierung mit der definition einer klima-großvieheinheit gelungen. lesen sie selbst!



Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen


Stammfassung:     LGBl. Nr. 161/96 vom 28.11.1996
idF                          LGBl. Nr. 44/98 vom 25.3.199                      
                                LGBl. Nr. 281/01 vom 28.12.2001

Die NÖ Landesregierung hat am 28.11.1996 gem. § 8 Z 2 des NÖ Tierschutzgesetzes 1985, LGBl. 46-1, verordnet:

(.....)

    (4) Sonstige Begriffsbestimmungen:
1. Anbindepunkt:

2. Klima-Großvieheinheit: zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:



Jungvieh und Kühe

1,0

Mastkälber, Mastrinder und Zuchtstiere

1,25

Ferkel bis 30 kg

2,5

Mastschweine bis 50 kg

2,0

Mastschweine über 50 kg

1,25

Jungsauen, säugende Sauen und Zuchtläufer

1,25

Leere und trächtige Sauen und Eber

0,75

Masthühner

4,5

Junghennen und Legehennen

3,0

Sonstiges Geflügel

4,5

Mastlämmer, Mastkitze

1,5

Zuchtlämmer und Zuchtkitze bis 30 kg

1,25

Andere Schafe und Ziegen

1,0


neuer vieheinheitenschlüssel


im rahmen der neuen pauschalierungsverordnung kommt auch ein neuer vieheinheitenschlüssel zur anwendung.



ab 120 vieheinheiten fällt ein tierhalter aus der vollpauschalierung und wird zumindest teilpauschaliert oder führt einer höherwertige gewinnermittlung durch. dazu zählt die einnahmen-ausgaben-rechnung und die doppelte buchführung mit bilanzierung.



der neue vieheinheitenschlüssel laut vortrag von dr. jilch am 20.3.2013 in st. pölten: